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Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
in der Fassung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1997 (BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997)
* Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung
von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20.
Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben
und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und
kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als
Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung
rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der
Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung
technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von
Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu
diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten.
Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß
für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als
Einwilligung im Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5
Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber erkannt werden kann,
- die Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese
Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf
des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
- der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke
erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für
Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung
der Teledienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt
hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über
die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Telediensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung
nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers
gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser
Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur
Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung
einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte
ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von
einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der
Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter
einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das
Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr.
5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die
Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines
Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert durch die Richtlinie
94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100
S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für
digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen
digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt
werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist
ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit
Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3
versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten
erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes
ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen
Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung
gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter
eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle,
daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von
Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung
der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde
nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht
nachweist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde
vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen
Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb
maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den
Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der
zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung
durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden
ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle
bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate
aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen
gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten
Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für
Informationen über Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung
von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des Betriebs
einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und
der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein
Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein
Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme
dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können.
Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten
Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei der
Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von
Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten, die ein Nachprüfen
von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5
Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren
digitalen Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten die Anforderungen
nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der mit einem privaten
Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf
hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende
Angaben enthalten:
- den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle
einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches
kenntlich sein muß,
- den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
- die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche
Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
- die laufende Nummer des Zertifikates,
- Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
- den Namen der Zertifizierungsstelle und
- Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person
sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat
nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu
sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangen, das
Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet
haben und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die
zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß
den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person,
so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs.
5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder
wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen
mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten
Zertifikate so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit
nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde
anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese zu
sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die
zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten
nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke
eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke
dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat
die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die
zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu
dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die
Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen
Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des
Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter
technischer Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, über
eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit
der Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht
hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für eine Genehmigung
hat die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die
zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung
unberührt. Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend
fälschungssicher sind oder daß zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte
technische Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung
digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von
Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler
Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen
unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer
digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich
die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen, ob die
signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht
und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar
gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor
unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3
ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die
Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer
Bestätigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden
auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde
anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie
gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem Gesetz
gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften
zu erlassen über
- die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens bei Einstellung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
- die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und
die Höhe der Gebühr,
- die nähere Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
- die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
- die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der
Zertifizierungsstellen,
- die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten
sowie die Prüfung technischer Komponenten und die Bestätigung, daß die Anforderungen
erfüllt sind,
- den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue
digitale Signatur angebracht werden sollte.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die
auf diesen Absatz verweisen."
- § 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die
Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein
Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein
Stück der Schrift" ersetzt.
- In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort
"ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
- § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
In § 116
Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
"Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
- § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
"Darstellungen" die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen
von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger"
ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch
..........................................(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
Die
Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte".
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht
werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt, oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise
eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen
ist."
- Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§
7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt,
zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese
allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von
Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch
dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
- Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,".
- § 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen
Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung
festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder §
131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei.
Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19
entsprechend."
- § 18 a wird gestrichen.
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in
Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
- § 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen
Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S.
1273), zuletzt geändert durch ............................. (BGBl............), wird wie
folgt geändert:
§ 4 wird
wie folgt gefaßt: "§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine
persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts,
wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
- § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort
"oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter
"oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt.
- § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
- Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§
55 a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk
aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder
Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen
übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil
des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen
sind nichtig."
- In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr.
1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich
geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder
Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht,
die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in
der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich
anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie
für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn
Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen
Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem
Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
- In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer
angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2
verwertet,"
- In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort
"Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
"Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2 geschützten
Datenbanken" eingefügt.
- Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: "§
127 a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in §
120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz, wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser
Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen
Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese
Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht."
- Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt: "§
137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2
sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1.
Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste können auch
Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender
Leistungen getroffen werden."
Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S.
580), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........),
wird wie folgt geändert:
- Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten
berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten."
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das
Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des
Preises,".
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der
Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 1 des
Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der
am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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